Das Recht der Landpacht enthält in den Vorschriften der §§ 581 Abs. 1, 582 bis 583 a und 585 bis 597 BGB eine Sonderregelung gegenüber dem allgemeinen Pachtrecht. Die Bestimmungen des materiellen bürgerlichen Land-pachtrechts entsprechen den Leitvorstellungen des Gesetz-gebers. Dabei hat der Gesetzgeber die berechtigten Pächter- und Verpächterinteressen gegeneinander abgewogen und Bestimmungen getroffen, die im Falle fehlender einzel-vertraglicher Bestimmungen auf ein zwischen Pächter und Verpächter begründetes Rechtsverhältnis anzuwenden sind. Grundsätzlich sind jedoch die meisten der im Landpachtrecht enthaltenen Bestimmungen durch die vertragsschließenden Parteien abdingbar.
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